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Alles im Griff? Denkmalschutzbehörde steht mit Eigentümer*innen in Kontakt02.04.2020



Text und Foto  |  Christoph Kienemann

Die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt führt nach Angaben von Stadtsprecher Stephan Onnen einen konstruktiven Austausch mit dem Eigentümer des Hauses Gartenstraße  6. Erst Ende Februar habe man ein konstruktives Gespräch mit dem Eigentümer geführt. Darüber hinaus habe man ein wachsames Auge auf die wertvolle Denkmallandschaft der Stadt und verfahre stets nach dem Grundsatz des Zusammenwirkens von Eigentümer und Behörde. Ziel sei die dauerhafte Pflege und der Erhalt der Baudenkmäler. Etwaige Zwangsmaßnahmen, wie ein Instandhaltungsgebot oder ein Nutzungsgebot seitens der Stadt, seien hingegen nur eine „Ultima Ratio“. Die Stadt hat weiterhin keine Handhabe, die Eigentümer*innen der Gebäude zu einer Vermietung zu bewegen. Für eine solche Maßnahme fehle eine Zweckentfremdungssatzung auf Basis des Niedersächsischen Zweckentfremdungsgesetzes. In Gebieten mit Wohnraummangel könnte die Stadt die Nutzung einer Wohnung als Wohnraum anordnen, falls Letzter für längere Zeit leer stehen würde. Die Gruppe Linke/Piraten setzte sich im Rat für eine solche Satzung ein, ihr Antrag wurde jedoch im Mai 2019 von der Ratsmehrheit abgelehnt.
Das Haus Gartenstraße 6 befindet sich derzeit im Besitz eines Rasteder Pferdezüchters. Auf Anfrage von DIABOLO erklärte der Unternehmer, dass das Objekt derzeit verpachtet sei und als Archiv genutzt werde. Zudem finden dort regelmäßig Sitzungen statt. Derzeit finden im hinteren Teil des Grundstückes Bauarbeiten statt, nach deren Abschluss soll das Haus zudem einen neuen Anstrich erhalten. Die Eigentümerin des Hauses Gartenstraße 3, eine Oldenburger Unternehmerin, äußerte sich nicht zur Zukunft des Gebäudes. Hier besteht augenscheinlich ein weit größerer Sanierungsstau, als beim Haus Gartenstraße 6.  
In den letzten Wochen beantragten wir für DIABOLO Einsicht in das Grundbuch der jeweiligen Häuser, um die Eigentümer*innen zu ermitteln. Nachdem das Grundbuchamt der Stadt einen ersten Antrag ohne Nennung von Gründen ablehnte, wurde einem zweiten Antrag stattgegeben. Wie das Bundesverfassungsgericht bestätigte, hat „die Presse aufgrund der Wahrnehmung öffentlicher Interessen grundsätzlich ein Recht auf Grundbucheinsicht“. Letzteres gilt dann, wenn die Presse in der Wahrung öffentlicher Interessen – wie der Einhaltung des Denkmalschutzes – handelt. In jedem Fall muss das Grundbuchamt Anträge der Presse prüfen und darf diese eigentlich nicht pauschal ablehnen. Allerdings scheinen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes nicht in allen Ämtern bekannt zu sein.

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