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Eigentum verpflichtet: Leerstand in der Gartenstraße13.02.2020



Text und Fotos  |  Christoph Kienemann

Eigentum verpflichtet, heißt es in Artikel 14 des Grundgesetzes. Doch Eigentum soll auch dem Wohl der Allgemeinheit dienen und nicht zum Zweck der persönlichen Bereicherung angehäuft werden. Letzteres trifft in Zeiten des Wohnungsmangels auch auf Bauland oder Wohnungen zu. Derweil stehen auch in Oldenburg Wohnungen leer, die dem angespannten Wohnungsmarkt entzogen sind.

Die Gartenstraße gehört eigentlich zu Oldenburgs besten Adressen. Gegenüber dem Schlosspark entstanden um das Jahr 1900 repräsentative Stadtvillen. Doch der Zustand der Gebäude Nr. 3 und Nr. 6 lässt seit Jahren zu wünschen übrig. Hier herrscht Leerstand und offenbar Sanierungsstau oder der völlige Unwille, eine Sanierung anzugehen. Davon zeugen Absperrbänder vor den Haustüren und zahlreiche Sicherungsmaßnahmen, die die Gebäude vor weiterem Verfall schützen sollen. Schließlich handelt es sich bei beiden Häusern um Bauwerke, die unter Denkmalschutz stehen. Beide Häuser sind zweigeschossig ausgeführt und verfügen über klassizistische Fassaden. Hier wäre grundsätzlich Platz für Wohnraum, der in Oldenburg dringend benötigt wird. Gründe, warum Hausbesitzer ihre Wohnungen leer stehen lassen, gibt es viele: einige haben schlechte Erfahrungen mit Mietern gemacht, einige spekulieren auf steigende Mieten oder fürchten die Kosten für notwendige Sanierungen.
Die Stadt hat jedoch keine Handhabe, die Eigentümer*innen der Gebäude zu einer Vermietung zu bewegen. Helfen könnte eine sogenannte Zweckentfremdungssatzung auf Basis des Niedersächsischen Zweckentfremdungsgesetzes. Letzteres regelt für Gebiete mit Wohnraummangel, dass eine Wohnung als zweckentfremdet gilt, wenn sie länger als sechs Monate ununterbrochen leer steht oder beseitigt wird. Sollte eine Wohnung ohne Genehmigung zweckentfremdet worden sein, könnte die Stadt ihre Nutzung als Wohnraum anordnen. Verstöße gegen das Gesetz können mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Andere Städte erlauben allerdings weit schärfere Maßnahmen gegen den Leerstand. Das Hamburger Wohnraumschutzgesetz aus dem Jahr 2013 sieht eine zeitweise Enteignung oder eine Zwangsvermietung vor, wenn sich Eigentümer*innen weigern, Wohnraum zu vermieten. Im Jahr 2017 entzog der Bezirk Mitte einem Eigentümer vorübergehend sechs Wohnungen, die länger als fünf Jahre leer standen. Der Politikwissenschaftler Claus Leggewie hält derweil auch Enteignungen für gerechtfertigt, wenn Eigentümer*innen Boden und Wohnraum horten, um damit Gewinne zu machen. Insbesondere für solche Fälle sehe das Grundgesetz Enteignungen vor, so Leggewie.
In Oldenburg setzte sich die Fraktion Linke/Piraten per Antrag für die Einführung einer Zweckentfremdungssatzung ein, konnte im Rat jedoch keine Mehrheit für ihren Vorschlag finden. Die Stadtverwaltung errechnete zudem für Oldenburg eine Leerstandsquote von ca. 1,2%. Für einen funktionierenden Wohnungsmarkt müsse die Quote zwischen 1 und 3 Prozent liegen. Der Wuppertaler Volkswirt Prof. Dr. Guido Spars schlägt derweil eine andere Lösung für leer stehende Häuser mit Sanierungsstau vor. Städte sollten sich um einen Ankauf dieser Immobilien bemühen und diese dann an Erwerber*innen verkaufen, die sich zu einer Sanierung verpflichten.

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